Geklagt hatte eine Frau, die seit März 2011 bei ihrem Arbeitgeber als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig ist. Pro Jahr stehen ihr laut Gericht 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Als der Betrieb ab April 2020 pandemiebedingt wiederholt Kurzarbeit anmelden musste, betraf dies auch die spätere Klägerin. Während für sie In den Monaten Juni, Juli und Oktober sogar Kurzarbeit Null galt, hatte sie im August und September insgesamt 11,5 Tage Urlaub. Währenddessen war sie „einvernehmlich aus der Kurzarbeit herausgenommen“.
Zum Streit kam es, als die Mitarbeiterin später weitere 2,5 Tage frei nehmen wollte. Denn nach Ansicht der Firma stand ihr dieser nicht mehr zu. Das Argument: Während der Kurzarbeit dürfe der Urlaub – ähnlich wie bei Teilzeitbeschäftigten – anteilig gekürzt werden. Da bei Kurzarbeit Null die Leistungspflicht zudem gänzlich entfalle, verringere sich der Anspruch pro vollem Monat um je ein Zwölftel.
Dagegen ging die Frau mit der Begründung vor, der Urlaubsanspruch dürfe eben nicht mit Verweis auf die Kurzarbeit gekürzt werden, denn dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Laut Bundesurlaubsgesetz sei vielmehr allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
Nachdem die Vorinstanzen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers gefolgt waren (wir berichten), schloss sich nun auch der Neunte Senat dieser Sichtweise an und wies die Revision zurück. Zur Begründung hieß es u.a., der „kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs“. Denn ausgefallene Arbeitstage seien „weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen“.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.2021 (Az.: 9 AZR 225/21).
Vorinstanz: Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.2021 (Az.: 6 Sa 824/20).
Hinweis der Redaktion: Diese Grundsätze gelten laut BAG übrigens auch, „wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist“ (Az.: 9 AZR 234/21).