In der Regel muss der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen, ob bestimmte Aufwendungen für seine Arbeit erforderlich sind. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn der Betriebsrat einen externen Berater oder einen Rechtsanwalt beauftragen will. Was aber geschieht, wenn sich der Arbeitgeber weigert, die Beraterkosten zu übernehmen? Mit dieser Frage musste sich zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandersetzen.
Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat beschlossen, sich von einem externen Experten im Verfahren über einen Interessenausgleich betriebswirtschaftlich beraten zu lassen, wie es § 111 Satz 2 BetrVG vorsieht. Dem Beschluss entsprechend erteilte der Betriebsratsvorsitzende dem Berater den Auftrag. In dem Verfahren verklagte der Berater nun sowohl den Betriebsrat als Gremium als auch dessen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden auf Zahlung des Honorars für die von ihm erbrachten Leistungen. Die Klage wurde in den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof aber hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (BGH, 25.10.2012 – III ZR 266/11). Das Gericht begründet seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen:
Anspruch gegen die Mitglieder des Betriebsrates
Mitglieder des Betriebsrates haften grundsätzlich nicht für Ansprüche, die Dritten durch die Beauftragung des Betriebsrates entstehen. Dies gilt sowohl für „einfache“ Mitglieder als auch für den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Anspruch gegen den Betriebsrat
Im Rahmen der ihm zustehenden Aufgaben ist der Betriebsrat teilrechtsfähig. Das bedeutet: Um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten erfüllen zu können, darf der Betriebsrat Verträge mit Dritten abschließen – also zum Beispiel einen Berater beauftragen. Zwar richten sich daher die Honoraransprüche des Beraters für seine Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis gegen den Betriebsrat als Gremium. Das bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat die Kosten für die Beauftragung des Beraters auch tatsächlich selbst tragen muss. Schließlich muss der Arbeitgeber Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrates und seiner Mitglieder entstehen, übernehmen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dieser Grundsatz gilt für alle Kosten, die dem Betriebsrat entstehen, wenn er eine Aufgaben pflichtgemäß nach dem BetrVG erfüllt.
Voraussetzung für diese Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist allerdings, dass die Aufwendung erforderlich war. Hierfür genügt es, dass der Betriebsrat die Aufwendungen unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers für erforderlich hält. Kommt der Betriebsrat also nach erfolgter Abwägung zu dem Schluss, dass die Aufwendungen erforderlich sind, ist die Zustimmung des Arbeitgebers für die Entstehung der Kostentragungspflicht nicht erforderlich. Daher hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von dem gegen den Betriebsrat gerichteten Honoraranspruch.
Freistellungsanspruch an Dritten abtreten
Dennoch sollte der Betriebsrat als Gremium ein berechtigtes Interesse daran haben, erst gar nicht in eine gerichtliche Auseinandersetzung bezüglich einer Streitigkeit über Honoraransprüche verwickelt zu werden. Einem solchem Klageverfahren kann der Betriebsrat entgehen, indem er seinen gegen den Arbeitgeber gerichteten Freistellungsanspruch an den Dritten abtritt (Abtretungsvertrag).In diesem Fall könnte und müsste sich der Dritte direkt an den Arbeitgeber wenden, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Für eine gegen den Betriebsrat gerichtete Klage fehlt dann das Rechtsschutzinteresse, wenn der Betriebsrat gegenüber dem Dritten ein entsprechendes Abtretungsangebot unterbreitet an. Die unzulässige Zahlungsklage gegen den Betriebsrat hätte in diesem Fall keinen Erfolg.
Wer haftet für zu hohes Honorar oder unnützen Rat?
Auch wenn die Beauftragung eines Dritten nicht erforderlich oder das versprochene Honorar nicht marktüblich war, kann der Betriebsrat als Gremium nicht für entstehende Honoraransprüche in Anspruch genommen werden. Zwar würde in diesem Fall die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfallen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dies führt aber nicht dazu, dass der Betriebsrat für eventuell entstandene Verbindlichkeiten haften muss. Sofern der Kostentragungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber entfällt, ist auch der Vertrag mit dem Dritten rechtsunwirksam.
In diesem Fall könnte der Dritte weder gegenüber dem Betriebsrat noch gegenüber dem Arbeitgeber Honoraransprüche geltend machen und würde somit leer ausgehen. Denn würde man den Betriebsrat in einem solchen Fall wirklich haften lassen, würde dies die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrates zu sehr einschränken.
Achtung: Betriebsratschefs können persönlich haften
Allerdings könnte der Berater immer noch den Betriebsratsvorsitzenden auf Zahlung des Honorars verklagen. Allerdings sind auch hier die Hürden hoch: Ausdrücklich ginge es nur, wenn der Betriebsratsvorsitzende bei der Beurteilung, ob eine externe Beratung erforderlich ist, den ihm zustehenden Spielraum überschreitet. Der Vorsitzende könnte dann nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht haften (§ 179 BGB) – also weil er den Arbeitgeber vertreten hat, obwohl er dazu nicht berechtigt ist. Aber selbst dann könnte der Berater mit seiner Klage scheitern – nämlich wenn er selbst wusste oder wissen konnte, dass die von ihm verlangte Beratung nicht erforderlich ist.
Tipp: Vorher immer mit Arbeitgeber abstimmen
Um aber dieser rechtlichen Unsicherheit aus dem Weg zu gehen, sollten Sie als Betriebsrat immer darauf hinarbeiten, dass Ihr Arbeitgeber vorab durch eine Kostenübernahmeerklärung zusagt, die Kosten für einen externen Berater zu übernehmen.
Autor
Rechtsanwalt Jason Schomaker beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Daneben ist er als Fachautor für arbeitsrechtliche Themen sowie als Dozent für Betriebsratsseminare und Fachanwaltslehrgänge für Arbeitsrecht tätig.
www.kanzlei-schomaker.de
Weitere Informationen zum Thema Inanspruchnahme von Rechtsanwälten, Beratern und Sachverständigen durch den Betriebsrat finden sich in unserem Wissenspool(+) in den Beiträgen
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