Anspruch auf Arbeitslosengeld bei privater Pflegetätigkeit besteht nur dann, wenn die Care-Arbeit nahtlos an eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anschließt. Mit dieser Feststellung hat das Landessozialgericht NRW der Bundesagentur für Arbeit Recht gegeben, die einem Pflegenden eine Zahlung auf Arbeitslosengeld verwehrt hatte (Az.: L 20 AL 69/21).    

Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte ein Mann geltend gemacht, der seine demente Mutter im Zeitraum von 2006 bis zu ihrem Tod in 2019 gepflegt hatte. Trotz der Pflege habe er bis 2008 gearbeitet. Bis 2009 habe er Arbeitslosengeld bezogen.

Den neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Bundesagentur für Arbeit ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass er in den letzten zwei Jahren vor dem Stellen des Antrags „weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sei“. Ergo habe er die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Der Mann klagte, das Sozialgericht Köln gab ihm Recht, die Arbeitsagentur wurde zur Zahlung verurteilt.

Die Beklagte zog vor das Landessozialgericht (LSG) NRW – mit Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wesentlich für die Entscheidung ist § 26 Abs. 2b SGB III in der neuen Fassung, gültig seit 01.01.2017. Danach haben nur Pflegende Anspruch auf Arbeitslosengeld, die „unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung“ hatten.

Beides treffe auf den Kläger nicht zu. Dieser habe schon vor dem 31.12.2016 keine Anbindung mehr an die Arbeitslosenversicherung gehabt. Daher „werde er nicht durch den neuen Versicherungspflichttatbestand zum 01.01.2017 erneut in die Versicherung einbezogen.“

Die Revision wird zugelassen.

Urteil des LSG NRW vom 29.11.2021 (Az.: L 20 AL 69/21).

Vorinstanz: SG Köln vom 13.04.2021 (Az.: S 24 AL 97/20).

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