Mietet ein Arbeitgeber Werbeflächen auf Nummernschildträgern der privaten Fahrzeuge seiner Beschäftigten an, handelt es sich bei den Mietzahlungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor. Die Zahlungen seien keine Gegenleistung für die Mietfläche, sondern „Ausfluss des Arbeitsverhältnisses“ (Az.: 14 K 2450/18 L).

Der Arbeitgeber hatte einheitliche Mietverträge mit seinen Mitarbeitern abgeschlossen. Als Werbefläche fungierten Aufkleber mit maximal 40 Zentimeter Breite auf der sichtbaren Außenfläche der Nummernschildträger. Monatlich erhielten sie dafür 21 Euro ohne Lohnsteuerabzug überwiesen. Das Mietverhältnis endete mit dem Ausscheiden des jeweiligen Mitarbeiters.

Das fiel bei einer Lohnsteuerprüfung unangenehm auf: Die Prüfer sahen keine ausreichende Trennung zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Mietverhältnis und stuften die Zahlungen daher als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Die entsprechend fälligen Beträge wurden nacherhoben.

Dagegen wehrte sich das Unternehmen vor Gericht. Zur Begründung führte es unter anderem an, dass es sich mit der Werbekampagne vor allem den eigenen Mitarbeitern gegenüber als attraktiver und besonderer – weil andersartiger – Arbeitgeber darstellen wollte. Die Miete sei zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt worden und schon vor Abschluss des jeweiligen Mietvertrages vereinbart gewesen.

Das FG entschied nun allerdings, dass der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, haftet. Bei den monatlichen Zahlungen von 21 Euro handele es sich um Arbeitslohn, der zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört. Der Betrag stelle keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Werbefläche dar. Vielmehr sei sie Ausfluss des jeweiligen Arbeitsverhältnisses. Das zeige sich unter anderem daran, dass ein Einheitsmietpreis unabhängig von der tatsächlich gemieteten Fläche gezahlt worden sei. Die Richter sahen in dem Modell ein Indiz für eine sogenannte Nettolohnoptimierung, mit der unter Ausnutzen gesetzlicher Pausch- oder Grenzbeträge Zahlungen ohne Lohnsteuerabzug bezweckt werden.

Urteil des FG Münster vom 14.02.2020 (Az.: 14 K 2450/18 L).

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