Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber Werbemietverträge mit einem Teil seiner Arbeitnehmer abgeschlossen. Diese verpflichteten sich, mit Werbung des Unternehmens versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkws anzubringen. Als Gegenleistung erhielten sie 255 Euro, die der Arbeitgeber steuerlich als „sonstige Einkünfte“ behandelte und daher keine Lohnsteuer einbehielt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, denn entsprechende Einkünfte in Höhe von 256 Euro und mehr sind voll steuerpflichtig. Auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zogen also einen Vorteil aus dem Geschäft.
Nun kann jeder Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. „Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln“, erklärt der BFH. Genau davon ging das zuständige Finanzamt aus. Es nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.
Zu Recht, wie das Finanzgericht (FG) Münster bereits in mehreren Urteilen (auch wir berichteteten) und nun auch der BFH bestätigten: Den vorliegenden Werbemietverträgen, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Denn für die Bemessung des sogenannten Werbeentgelts von jährlich 255 Euro sei offensichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.
Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2022 (Az.: VI R 20/20).
Vorinstanz: Urteil des FG Münster vom 03.12.2019 (Az.: 1 K 3320/18 L).