Arbeitnehmer, die als Gebäudereiniger während der Arbeit als Corona-Schutzmaßnahme eine OP-Maske tragen müssen, haben deshalb keinen Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit die Klage eines Mannes abgewiesen, der die medizinische Mund-Nase-Bedeckung als persönliche Schutzausrüstung eingestuft sehen wollte (Az.: 10 AZR 41/22).

Der Kläger arbeitet als Reinigungskraft. In seiner Klage berief er sich auf den Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV). Für das Arbeitsverhältnis der streitenden Parteien gelten die Regelungen des RTV aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung. Nach § 10 Nr. 1.2 RTV ist ein Erschwerniszuschlag in Höhe von 10 Prozent des jeweiligen Stundenlohns an die Mitarbeiter zu leisten, wenn bei der Arbeit eine Atemschutzmaske getragen werden muss.

Darauf bezog sich der Kläger. Aus seiner Perspektive ist das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, auch OP-Maske genannt, während des Arbeitens eine Erschwernis, „die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle“. Zudem legte er dar, eine medizinische Gesichtsmaske sei ein Teil der persönlichen Schutzausrüstung. Schließlich verringere sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung.

Dieser Interpretation konnten sich weder das Arbeitsgericht Berlin noch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anschließen (wir berichteten). Auch in der Revision scheiterte der Kläger.

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts verdeutlichte, dass eine medizinische Gesichtsmaske, „keine Atemschutzmaske iSv. § 10 Nr. 1.2 RTV“ ist. Diese tarifliche Bestimmung knüpfe an das Arbeitsschutzrecht an. Unter den Begriff der Atemschutzmaske falle nur „eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehört.“

Diese Forderung würden medizinische Gesichtsmasken nicht erfüllen. Diese bezweckten einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, „der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt.“ Ergo bestehe beim Tragen einer OP-Maske kein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach RTV.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2022 (Az.: 10 AZR 41/22).

Vorinstanzen:

  • Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 17.11.2021 (Az.: 17 Sa 1067/21).
  • Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13. Juli 2021 (Az.: 17 CA 2580/21).

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