Worum geht es?

Darf der Arbeitgeber im Rahmen eines 5S-Audits in meiner Abwesenheit die Schubladen am Arbeitsplatz durchsuchen? Darf er es, wenn ich anwesend bin?

Und wie weit geht der Schutz der Privatsphäre generell: Darf der AG z.B. meinen Spind durchsuchen?

Das sagt der Experte!

Ich bitte um Verständnis, dass ich auf diese Frage ohne die genauen Umstände des Einzelfalls nur allgemein antworten kann.

Zunächst darf nicht übersehen werden, dass Schränke und Spinde dem Arbeitgeber gehören und dieser ein Interesse daran haben darf, dass seine Betriebsmittel nicht zu betriebsfremden Zwecken missbraucht werden. Dem steht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegenüber, das zwar nicht am Werkstor endet, jedoch am Arbeitsplatz gewissen Einschränkungen unterliegt. Somit ist bei Durchsuchungsmaßnahmen immer auch eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Grundsätzlich kann man aber sagen, dass eine Durchsuchung von Schränken, Schubladen etc. in Abwesenheit des Arbeitnehmers nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig ist, beispielsweise bei konkretem (!) Verdacht auf eine erhebliche Straftat.

Stimmt der Arbeitnehmer einer Durchsuchung bei eigener Anwesenheit dagegen zu, wird diese Vorgehensweise kaum zu beanstanden sein.

Zudem können Betriebsvereinbarungen regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber bestimmte Kontrollrechte hat.

Insgesamt kommt es aber, wie immer im Arbeitsrecht, auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.

Info

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Antworten nur um eine kurze, erste Einschätzung des Sachverhaltes handelt und nicht um eine abschließende anwaltliche Beratung. Im übrigen gelten Nutzungsbedingen & Datenschutzerklärung des Expertenrat.
Mehr zum Thema findet sich auch in unserem Beitrag „Überwachung von Arbeitnehmern“

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