Worum geht es?
Ein Azubi hat in den ersten 16 Monaten seiner Ausbildung zeitweise mit seinen Kollegen sowie mit seinen Ausbildern Meinungsverschiedenheiten gehabt. Dies wurde auch in seine Personalakte eingetragen. Damals wurde dem Azubi schon auferlegt, einen Psychologen aufzusuchen. Dies hat er auch gemacht, dieser konnte aber nicht viel für ihn tun. Jetzt möchte die Ausbildungsleiterin, dass der Azubi eine Vereinbarung unterschreibt, in der er sich verpflichtet, bis Ausbildungsende ein weiteres mal einen Psychologen aufzusuchen, weil er seinen Führerschein entzogen bekommen hat. Ist das Rechtens?
Das sagt der Experte
Während eines Arbeitsverhältnisses bzw. gerade während eines Ausbildungsverhältnisses darf sich der Arbeitgeber grundsätzlich für die Gesundheit seiner Arbeitnehmer interessieren. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht hat er in seinem Umfeld sogar zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer keinen Schaden an seiner Gesundheit nimmt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die ununterbrochen länger als sechs Wochen andauert, ist der Arbeitgeber sogar gem. § 167 Abs. 2 SGB IX, der für alle Beschäftigten Anwendung findet, verpflichtet, Hilfe anzubieten. Bei seelischen Erkrankungen ist dies wohl auch schon ohne Fehlzeiten möglich. Darüber darf der Arbeitgeber, wie in Ihrem Fall, jedoch nicht hinausgehen. Der Arbeitnehmer ist, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen, nicht verpflichtet, das Hilfsangebot anzunehmen!