Zur Begründung führte die Kammer aus, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule („bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“), auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.
Obwohl der Mann bereits abgemahnt worden war und selbst drauf verwies, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme, änderte er dies nicht.
Vielmehr habe er, so eine Mitteilung, mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten.
Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Landesarbeitsgericht die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung.
Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.10.2021 (Az.: 10 Sa 867/21).
Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 39/21 vom 08.10.2021.