Das Bundeskabinett hat am heutigen Dienstag die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erweitert und bis einschließlich 30.06.2021 verlängert. Neu ist u.a., dass Arbeitgeber in ihren Betrieben künftig allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anbieten müssen.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) müssen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konkret „regelmäßige Selbst- und Schnelltests“ angeboten werden – und zwar „grundsätzlich mindestens einmal pro Woche“. Für besonders gefährdete Beschäftigte, „die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen“, muss das Angebot mindestens zweimal pro Woche erfolgen. Gleiches gilt demnach für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber „in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden“. Die Tests bezahlen muss der Arbeitgeber.

Die neuen Vorgaben sind in einem geänderten § 5 Corona-ArbSchV geregelt. Dieser lautet:

„§ 5
Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:
  1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

(3) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.“

Die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte bleiben unverändert in Kraft. Dies umfasst u.a.:

  • Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen,
  • Anhand von Gefährdungsbeurteilungen sind in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen, umzusetzen und in der Belegschaft bekannt zu machen,
  • Es gilt grundsätzlich auch im Betrieb ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen (auch in Kantinen und Pausenräumen); wo das nicht möglich ist, sind ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken zu tragen, die der Arbeitgeber bereitzustellen hat,
  • Räume sind regelmäßig zu lüften, Möglichkeiten zum regelmäßigen Händewaschen und eine ausreichende Handhygiene müssen gewährleistet werden,
  • in gemeinsam genutzten Räumen gilt die Vorgabe einer Mindestfläche von 10m² pro Person,
  • in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten soll die Belegschaft im Betrieb in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind laut BMAS „zu vermeiden“.

Hinweis: Die Neufassung der Corona-ArbSchV (d.h. die Änderungen durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“) wurde am 15.04. im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das geänderte Regelwerk tritt demnach „am fünften Tag nach der Verkündung“, d.h. am 20.04.2021, in Kraft.

 

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